Wer einen scheinbar verletzten oder in Not geratenen Vogel findet, muss nicht gleich zur Tat schreiten. Gerade wenn man sich in den Verhaltensweisen einzelner Vogelarten nicht auskennt, kann man durch Einschreiten mitunter mehr falsch als richtig machen.
Grundsätzlich gilt: Nur helfen, wenn es wirklich notwendig ist! Unverletzt wirkende und voll befiederte Jungvögel nicht sofort einsammeln, sondern mindestens eine Stunde beobachten! Die Eltern sind meistens in der Nähe und kümmern sich um ihr Junges.
Der NABU hat einen schönen Leitfaden erstellt, was beim Fund eines lebenden Vogels je nach Fundumständen getan werden kann:

Falls der Vogel tatsächlich professionelle Hilfe notwendig hat, findet ihr unter den folgenden Anstrichen Wildvogelauffangstationen, wo dieser hingebracht werden kann. In Sachsen bietet neben einer eigenen Auffangstation die Wildvogelhilfe Leipzig auch Beratung und Vermittlung von Pflegestellen für in Not geratene Wildvögel an.
- NABU: Wildvogel gefunden
- Liste der Auffangstationen (sortiert nach PLZ)
- NABU: Wildvogelhilfe Leipzig
Wenn ein Mauersegler auf dem Boden gefunden wurde, so bedeutet das meistens, dass dieser Hilfe benötigt. Aber nicht, weil er sich auf dem Boden befindet. Entgegen hartnäckig kursierender Gerüchte können gesunde Mauersegler vom Boden aus starten! Auf keinen Fall sollte der Segler in die Luft geworfen werden! Der NABU Heidelberg hat hierzu ausführliche Notfalltipps und Kontaktmöglichkeiten aufgelistet. Prinzipiell sollte der Mauersegler zu einer Auffangstation gebracht werden. Die Mauerseglerklinik in Frankfurt am Main informiert auf ihrer Internetseite außerdem ausführlich zu Ursachen von „Bruchlandungen“, zur Pflege und allgemeinem Umgang mit diesen Tieren.
Gesetzliche Regelungen
Nach §44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es nicht erlaubt wilde Tiere der besonders geschützten Arten zu stören, nachzustellen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder in Besitz zunehmen.
Allerdings erlaubt der §45 Abs. 5 desselben Gesetzes „… verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.“
Desweiteren steht dort auch, dass, wenn es sich um eine streng geschützte Art handelt (z. B. Eulen und einzelne Singvogelarten), die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde gemeldet werden soll.
Außerdem unterliegen bestimmte Vogelarten, die im § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) aufgeführt sind, den speziellen Regelungen des Jagdrechts. Dazu zählen z.B. Taggreifvögel, Fasanartige, Enten, Tauben, Möwen, Höckerschwan, Graureiher und andere. Die Bundesländer können darüber hinaus zusätzliche Arten festlegen. In Sachsen z.B. wird das im § 3 der Sächsischen Jagdverordnung (SächsJagdVO) geregelt, welche noch Eichelhäher, Elstern, Nebelkrähen, Nilgänse und Rabenkrähen einschließen. Das Entnehmen von unter Jagdrecht stehendem Wild ist nach dem Strafgesetzbuch (StGB) § 292 Jagdwilderei, ergo verboten. Das heißt, diese Tiere dürfen nicht einfach mitgenommen werden, egal ob sie verletzt oder tot sind. Sie können aber dem zuständigen Jäger, dem Landratsamt oder der örtlichen Polizei gemeldet werden und die kümmern sich dann darum.